Informationen für Unternehmen, Landwirte und Beschäftigte
Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg stellt hilfreiche Informationen für alle durch die Schließungen von Geschäften und weiteren Einrichtungen auf Grund der Coronaverordnung bereit.
Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Unternehmen, Kammern und Verbände können sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Schließung von Einrichtungen und Ladengeschäften ab sofort an das Postfach wenden.
Eine Übersicht über Kontakte und Anlaufstellen zu finanziellen Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums BW.
Informationen des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
Unternehmen, Kammern und Verbände können sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Schließung von Einrichtungen und Ladengeschäften ab sofort an das Postfach wenden.
Eine Übersicht über Kontakte und Anlaufstellen zu finanziellen Hilfen und Unterstützungsmaßnahmen finden Sie ebenfalls auf der Internetseite des Wirtschaftsministeriums BW.
Hotline für Unternehmen 0800 40 200 88 (gebührenfrei) Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr
Wirtschaftsförderung / Soforthilfe des Landes / Überbrückungsgeld
Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe und Dezemberhilfe
Um den von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betrieben, Selbständigen, Vereinen und Einrichtungen durch die Krise zu helfen, hat der Bund die Novemberhilfe aufgelegt. Sie kann seit Mittwoch, 25. November 2020 beantragt werden.
Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert: die „Dezemberhilfe“.
Zielgruppe und antragsberechtigte Unternehmen
Die Novemberhilfe (bzw. nunmehr auch die Dezemberhilfe) des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen (im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“ genannt), die von den temporären Schließungen direkt, indirekt oder mittelbar betroffen sind.
- Zusammenfassung Novemberhilfe/Dezemberhilfe (Stand: 30.11.2020)
(PDF Datei - 467 KB)
Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie selbständige Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Es handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe wird verlängert und deutlich ausgeweitet.
Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge können rückwirkend noch bis zum 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und deutlich erweitert.
- Zusammenfassung ÜH III und Neustarthilfe (Stand: 30.11.2020)
(PDF Datei - 620 KB)
Soforthilfe auch für die Landwirtschaft und Forstwirtschaftliche Betriebe
Der Minister für den Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Hauk MdL stellt klar, dass auch Land- und Forstwirte von den Soforthilfen des Landes profitieren könnten.
Für Rückfragen zur Antragstellung stellt das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz betroffenen Betrieben aus der Land- und Forstwirtschaft sowie aus der Fischerei und Aquakultur eine Hotline unter der Nummer 0711 126-1866 oder- 1867 zur Verfügung. Die Hotline ist über die Osterfeiertage und danach montags bis freitags von 09.00 bis 17.00 Uhr besetzt.
Weitere aktualisierte Informationen hierzu gibt es über die Internetseite des Ministeriums für ländlichen Raum Baden-Württemberg
Maßnahmenpaket des Bundeswirtschaftsministeriums
Sofortmaßnahmen für die Wirtschaft
Die Bundesregierung hat bereits am 13. März ein weitreichendes Maßnahmenbündel beschlossen, um Arbeitsplätze zu schützen und Unternehmen zu unterstützen. Firmen und Betriebe werden mit ausreichend Liquidität ausgestattet, damit sie gut durch die Krise kommen.
Einen guten Überblick über geplante Maßnahmen und Förderinstrumente finden Sie auf der Internetseite des Bundeswirtschaftsministeriums.
Unterstützung für Unternehmen
Eckpunktepapier zum KfW Sonderprogramm "KfW-Schnellkredit 2020" beschlossen
In der heutigen Arbeitsbesprechung der Bundeskanzlerin mit den Ministern des "Corona-Kabinett" wurde das Eckpunktepapier zum KfW Sonderprogramm "KfW-Schnellkredit 2020" beschlossen.
Ziel des neuen KfW-Schnellkredits 2020 ist es, insbesondere kleine bis mittlere Unternehmen durch KfW-Darlehen in Höhe von 3 Monatsumsätzen pro Unternehmen bis zu einem Höchstbetrag von 800.000 EUR und 100 Prozent Haftungsfreistellung mit einer raschen Liquiditätshilfe zu unterstützen.
Es soll eine schnelle Kreditvergabe ermöglicht sein. Deshalb stellt die KfW den Finanzierungspartner (Hausbank) zu 100 Prozent von der Haftung frei. Die Hausbank garantiert im Gegenzug den Verzicht auf jede Form und jeden Umfang der Besicherung.
Zusätzlich darf die Hausbank durch die 100% Haftungsfreistellung auf eine eigene Risikoprüfung bis auf die oben genannten Überprüfungen und Bestätigungen verzichten. Auch die KfW nimmt keine Kreditrisikoprüfung vor. Dadurch kann das Ziel einer sehr schnellen Kreditbewilligung erreicht werden.
Alle Details zu Laufzeiten, Zinsen, tilgungsfreie Zeit und vorzeitige Rückzahlung dieser Kreditoption finden Sie hier als PDF-Download:
- Beschluss Eckpunktepapier zum KfW Sonderprogramm „KfW-Schnellkredit 2020“ vom 06.04.2020
(PDF Datei - 67 KB)
+

Hotlines für Unternehmer und Arbeitnehmer
Rufnummern und weiterführende Links
+

Soforthilfeprogramm Baden-Württemberg
Einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss beantragen. Für Unternehmen, Soloselbstständige, Freiberufler...
+

Wem wird finanziell geholfen?
Zusammenstellung von Hilfen für Familien, Beschäftigte, Unternehmer, Unternehmen, Studenten/innen, Rentner und im Gesundheitswesen
+

Überbrückungshilfe
Corona - Hilfen für Soloselbständige und Unternehmen
+

Informationen des Landkreises
Formular Schadensmeldung Verdienstausfall, Lohnfortzahlung und weitere Infos
+

Erntehelfer gesucht!
Maschinenringe und Landwirtschaftsministerium des Bundes starten Job-Vermittlungsplattform
- Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg
FAQ - Seite - Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FAQ - Seite - Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
FAQ - Seite - Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg
FAQ - Seite
Grenzübertrittsbescheinigung/Pendlerbescheinigung
Der Bund hat nun doch sehr schnell eine bundeseinheitliche Lösung für eine Grenzübertrittsbescheinigung für Grenzgänger geschaffen.
Nach der Mitteilung des Regierungspräsidiums Freiburg von heute Nachmittag gilt damit nun folgende Verfahrensweise:
Das Formular gilt ab sofort als Grenzübertrittsbescheinigung für Berufspendler und kann von allen Betrieben mit Grenzgängern (unabhängig davon, ob sie zur kritischen Infrastruktur zählen oder nicht) zur direkten Selbst-Bescheinigung für die Beschäftigten verwendet werden.
Es ist seitens der Betriebe nicht erforderlich namentliche Listen zu führen und an das Landratsamt zu senden, welchen Arbeitnehmern ihres Betriebes sie eine entsprechende Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt haben.
Mit der Bundespolizei ist abgeklärt, dass nach bisheriger Vorlage ausgestellte Grenzübertrittsbescheinigungen (gelber Vordruck) weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Auf dieser Bescheinigung ist ein Fristablauf bis zum 31.03.2020 vermerkt. Danach gilt ausschließlich die bundeseinheitliche Grenzübertrittsbescheinigung.
Weitere Informationen finden Sie auf dem Internet-Auftritt der Bundespolizei
- Pendlerbescheinigung für Berufstätige
(PDF Datei - 1,92 MB)